„Die Reichsbank hatte die Befugnis erhalten, ihre Noten auch auf Grund von Wechseln und Schuldverschreibungen des Reiches auszugeben und als Bardeckung ihrer Noten – neben den vorher schon zugelassenen Reichsgoldmünzen, Reichskassenscheinen, dem Barrengolde und den ausländischen Goldmünzen – auch die neu geschaffenen Darlehnskassenscheine zu verwenden.“