Die dortige, äußerst erfahrene Kanzleikraft, welche ständig mit der Eintragung von Fristen beschäftigt sei, habe die Berufungsfrist zwar richtig berechnet, sich jedoch beim Eintragen in den Kalender um einen Monat verblättert und irrtümlich als letzten Tag für die Frist den 31. Oktober 2006 vorgemerkt.