„Bei der Mehrwegquote nach der Verpackungsverordnung ist die pauschale Vermutung der ökologischen Vorteilhaftigkeit von Mehrwegverpackungen für Getränke gegenüber Einwegverpackungen, die der Vorgabe einer Mindestquote für Mehrwegverpackungen von 72 % in der Verpackungsverordnung zugrunde liegt, nicht in jedem Fall zutreffend.“