Person, die ihre gewerbliche Arbeit hinsichtlich Art, Umfang und Zeit selbst bestimmen kann
„Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers sowie während der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten.“