„In einem aktuellen Urteil hat nun der Bundesgerichtshof Versicherungsnehmer besser gestellt, die bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen: Versicherer dürfen im Kündigungsfall nicht mehr die Abschlusskosten, die zu einem Großteil Vermittlungsprovisionen sind, mit den ersten gezahlten Beiträgen verrechnen.“