die bei einem Grundstückserwerb erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber
Bei der Auflassung (Paragraf 925 BGB) einigen sich Käufer und Verkäufer unter Anwesenheit eines Notars über die Grundstücksübertragung.
「所有権移転合意において、買主と売主は公証人の立会いのもとで土地の移転について合意する。」
Dinglich vollzogen ist der Vertrag freilich nicht erst mit Auflassung und Eintragung, sondern bereits dann, wenn der Erwerber ein Anwartschaftsrecht auf Eigentum erlangt.
「物権的には契約は所有権移転合意と登記によってではなく、取得者が所有権取得期待権を得た時点で既に履行されている。」