Gesetz, das die Rentenversicherung von Angestellten regelte; ab 1992 einheitliche Rentenversicherung von Angestellten und Arbeitern, geregelt im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
„Nach dem Angestelltenversicherungsgesetz soll nämlich die Rentenversicherung für die Kosten einer Heilbehandlung aufkommen, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit des Angestellten erhalten oder verbessert wird.“