die bei einem Grundstückserwerb erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber
Bei der Auflassung (Paragraf 925 BGB) einigen sich Käufer und Verkäufer unter Anwesenheit eines Notars über die Grundstücksübertragung.
在转让合意(《德国民法典》第925条)中,买卖双方于公证人见证下就不动产转让达成一致。
Dinglich vollzogen ist der Vertrag freilich nicht erst mit Auflassung und Eintragung, sondern bereits dann, wenn der Erwerber ein Anwartschaftsrecht auf Eigentum erlangt.
当然,合同并非在转让合意与登记时才完成物权行为,而是在取得者获得所有权期待权时即已完成。