„Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter K [2001] 336)“