„Für die ‚Entladedauer‘, worunter die Parteien laut dem im April geschlossenen, auf 14. 1. 2009 rückdatierten Vertrag den Zeitraum zwischen Ankunft des Vollzugs und Übernahme des Leerzugs am öffentlichen Bahnhof verstanden, hatten die Streitteile je nach Destination 24 oder 48 Stunden angesetzt.“